Erkennbare Befristung für Preisnachlässe in der Internetwerbung

Preisreduzierungen auf einer Webseite müssen stets mit der Gültigkeitsdauer des Rabatts beworben werden, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Geben Sie also zu Ihrer Werbung auch an, bis wann das Angebot gültig ist – und zwar gut sichtbar. Ein Hinweis per Pop-up-Fenster oder unauffällig auf der Seite in einer Fußnote angebracht, gilt nicht.

Die Befristungsdauer muss für jeden Kunden sofort erkennbar sein. Am besten schreiben Sie die Gültigkeit des Preisnachlasses gut lesbar direkt unter oder neben das Angebot. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass befristete Angebote, die länger als vier Wochen beworben werden, nicht erlaubt sind.
(Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 2 U 136/06)

Weitere Informationen: Psycho-dynamische Erfolgswerbung und So brummt Ihr Laden


Erkennbare Befristung für Preisnachlässe in der Internetwerbung wurde am 15.07.09 um 09:55 in Recht & Billig veröffentlicht.
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