Faxwerbung nur sehr eingeschränkt erlaubt
Das Versenden von Werbung per Telefax ist nur dann erlaubt, wenn der Versender dafür die Einwilligung des Empfängers vorweisen kann (§ 7 Abs. 3 UWG) oder er als Geschäftspartner vom Interesse des Empfängers an den Informationen ausgehen kann. Diverse Urteile deutscher Gerichte zeigen auch, dass die Rechtslage hier eindeutig ist.
Sich gegen unerwünschte Faxwerbung zu wehren, ist leider schwieriger. Denn für eine Klageandrohung muss mindestens der Absender mit seiner Adresse zu erkennen sein, außerdem muss er seinen Sitz in Deutschland oder zumindest in der EU haben. Dann können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden.
Das können Sie tun, um unerwünschter Faxwerbung vorzubeugen:
- Geben Sie als Privatperson Ihre Faxnummer nicht unbedacht heraus, wie z.B. im Telefonbuch. Auch als Geschäftsmann sollten Sie abwägen, ob Ihre Faxnummer im Branchenverzeichnis wirklich sinnvoll ist.
- Schalten Sie Ihr Faxgerät nach Feierabend einfach aus. WerbeVersender nutzen nämlich vorwiegend die Nachtzeit für ihre Aussendungen.
- Entsorgen Sie empfangene Werbung sofort. Lassen Sie sich auch nicht zu Rückrufen verleiten, um sich bei einer angegebenen Nummer zu beschweren. Denn die Nummern von teuren Mehrwertdiensten sind als solche nicht immer sofort erkennbar.
- Bei dauerhafter Belästigung durch einen gekennzeichneten Absender sollten Sie schriftlich Unterlassung fordern. Auch gegen die Netzbetreiber und Reseller bestehen nach dem Unterlassungsklagegesetz Auskunftsansprüche.
Weitere Informationen: Profi-Werbe-Texter
BusinessLetter
Martin Pritzkow
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