Verzugszinsen für säumige Kunden seit Januar 2009

Zahlen Kunden ihre Rechnung trotz Erinnerung seitens des Rechnungsstellers nicht und geraten dadurch in Zahlungsverzug, darf man ihnen Verzugszinsen berechnen. Zum einen dienen diese als Ausgleich für Zinsschäden und zum anderen als Druckmittel für den nicht zahlenden Kunden.

Ein Kunde befindet sich gemäß § 286 unter folgenden Vorraussetzungen in Verzug: 1. Wenn der vertraglich beiderseits vereinbarte Zahlungszeitpunkt abgelaufen ist, 2. Wenn der Rechnungssteller den Betrag anmahnt, 3. Automatisch und ohne Mahnung, wenn der Kunde die Bezahlung endgültig und ernsthaft verweigert, und 4. Ebenfalls automatisch spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung (bei privaten Kunden muss zuvor auf den Verzug hingewiesen werden). Der Verzugszins selbst berechnet sich auf Grundlage des so genannten Basiszinssatzes, der halbjährig angepasst wird. Seit Januar 2009 beträgt der zuvor mit 3,19% berechnete Zinssatz, nur noch 1,62% pro Jahr. Um die Verzugszinsen zu berechnen, schlägt man auf den Basiszinssatz gegenüber Unternehmen 8 Prozentpunkte (= 9,62% p.a.) und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte (= 6,62% p.a.) auf.

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Verzugszinsen für säumige Kunden seit Januar 2009 wurde am 13.07.09 um 14:43 in Recht & Billig veröffentlicht.
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