Vor Rabattaktionen keine Preisanhebungen
Steht in einem Geschäft eine angekündigte Rabattaktion bevor, dürfen die zuvor ausgeschriebenen Preise einzelner Produkte nicht angehoben werden. Wäre das der Fall, würde es sich um irreführende Werbung handeln und somit um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Gleiches gilt auch für Produkte die vor der Rabattaktion im Preis gesenkt wurden und beim Start der Rabattaktion wieder auf den vorherigen Preis angehoben würden. (Bundesgerichtshof, 20.11.2008, Aktenzeichen: I ZR 122/06)
Weitere clevere Informationen »Besucherströme clever steuern«
admin hat insgesamt 265 Artikelmeldung(en) im Artikel fach.
Die Werbezeile distanziert sich ausdrücklich vom Inhalt dieser Artikelmeldung. Die Meldung gibt nicht die Meinung von unserem WerbZeile wieder und somit ist die Werbezeile nicht für die Richtigkeit des Inhalts haftbar, sondern der Urheber der Artikelmeldung. Sollte der obige Artikel Rechte jeglicher Art verletzen, bitte kurze Email schicken, wir löschen diese Meldung dann unverzüglich.














