Wenn Abmahnungen zur Geldquelle werden
Immer wieder machen Online-Händler Bekanntschaft mit einer Abmahnung aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Nun aber kam es in einem Fall zur Absage des Abmahnenden von Seiten des Gerichts. Grund des Gerichts war hierbei der im Verhältnis zur Abmahntätigkeit geringe Umsatz, eine verwandtschaftliche Beziehung zum Anwalt, die alleinige Spezialisierung auf Wettbewerbverstoß, sowie die willkürliche Nicht-Weiterverfolgung nach Zahlung der Abmahnkosten.
Im Einzelnen ging es bei der Klägerin um eine eBay-Shop-Betreiberin, die die Inhaberin eines weiteren eBay-Shops auf Unterlassung in An-spruch nahm. Angeblicher Grund für die Abmahnung war eine falsche Widerrufsbelehrung, gegen die sich die Online-Händlerin jedoch mit der Begründung, dass bereits elf weitere wortgleiche Abmahnungen durch den Anwalt, den Neffen des Inhabers, ausgesprochen wurden, zur Wehr setzte.
Nach bereits abgewiesener Klage vor dem Landgericht Bielefeld, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 4 U 211/08), die Berufung zurück zu weisen, da sie aufgrund Rechtsmissbrauchs nach § 8 Absatz 4 UWG als bereits unzulässig galt.
„… Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist. …“.
Da die Klägerin bei einigen Mitbewerbern auf die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtete, reagierte das OLG wie folgt: „… Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist dem Mitbewerber aber gerade deshalb die Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegeben, um seine eigenen Wettbewerbsinteressen verfolgen zu können …“.
Und die Aussage aufgrund weiterer Hinweise für die Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Klägerin: „… Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. … Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will. …“.
Letztendlich gilt also, dass das Geld verdienen anhand von Abmahnungen nie an erster Stelle stehen darf, sondern einzig und alleine das eigene wirtschaftliche Interesse an lauterem Wettbewerb.
Weitere Informationen: So brummt Ihr Laden und Geheimnisse des Geldmachens
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