Wenn Suchmaschinen „kratzen“
Momentan werden Preise von jedem und überall genau verglichen, so auch bei Flugreisen und Angeboten von Reiseunternehmen, die man mittlerweile in spezialisierten Internetsuchmaschinen vergleichen und gegenüberstellen kann. Dabei werden die Angebotsdaten automatisch aus den Websites „herausgekratzt“ (Screen-Scraping), wenn Unternehmen ihre Angebote nicht freiwillig übermitteln. Hinsichtlich dessen urteilte nun das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 U 221/08), dass man diesen nicht den „Zutritt“ zur eigenen Werbepräsenz verweigern darf.
Das Urteil fiel aufgrund der Behauptung des Flugunternehmens Ryanair, das schon lange gegen die Plünderung des eigenen Angebots durch Suchmaschinen kämpft, dass dieses Verfahren rechtswidrig sei. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass das „Kratzen“ rechtens sei und somit die fälschliche Behauptung sogar eine gezielte Behinderung des Wettbewerbes sei (§ 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).
Des Weiteren sieht es das Oberlandesgericht so, dass wenn der Betreiber seine Internetseiten nicht technisch vor dem maschinellen Auslesen schützt und etwa den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraussetzt, er den Suchmaschinen den Zutritt zu seinem Auftritt nicht verbieten kann. Der Zugriff ist nur dann unzulässig, wenn der Betrieb der Website durch häufige automatisierte Abrufe von Suchmaschinen gestört wird.
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